|
|
§1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „Tennisclub Groß-Enzersdorf am Mariensee“.
Er hat seinen Sitz und erstreckt seine Tätigkeit in 2301 Groß-Enzersdorf am Mariensee Parz.748
in Niederösterreich.
Die Errichtung eines Zweigvereins ist nicht beabsichtigt.
§2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
1. Förderung, Pflege und Ausbreitung des Tennissportes unter Ausschluß aller
politischen Tendenzen.
2. Die Pflege und Veranstaltung geselliger Zusammenkünfte und Unterhaltungen,
sowie die Ausrichtung von Tennisturnieren.
3. Die Unterstützung von Jugendlichen im Allgemeinen, sowie finanzielle
Unterstützung von sozial schwachen Jugendlichen im Speziellem, um auch dieser
Gruppe den Tennissport zu ermöglichen.
§3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1.Ideelle Mittel
a) Durch gesellige Zusammenkünfte, sowie interne Turniere (z.B. Juxturniere)
b) Durch Artikel in den lokalen Printmedien über die Vereinsaktivitäten.
2.Materielle Mittel
a) Durch Mitgliedsbeiträge
b) Durch das Reinerträgnis der vom Verein zu veranstaltenden Turnieren, sowie
geselligen Veranstaltungen und Zusammenkünften.
c) Durch Sachspenden wie z.B. Pokale ud.gl.
§4: Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch
Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den
Verein ernannt wurden.
§5: Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle physische Personen, juristische Personen und
rechtsfähige Personengesellschaften werden.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden.
3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen
und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Falle eines bereits
bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung
des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereines
bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher
Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die
Generalversammlung.
§6: Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen
Austritt und durch Ausschluß.
2. Der Austritt kann nur zum 1.März erfolgen.
Er muß dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.
Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als
sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die
Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon
unberührt.
4. Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen
grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften
Verhaltens verfügt werden.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen
werden.
§7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des
Vereins Abbruch erleiden könnte.
3. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen
Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§9 und 10) der Vorstand
(§§11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§15).
§9: Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinnes des
Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei
Jahre statt.
2. Eine außerordentlichen Generalversammlung findet auf Beschluß des Vorstands,
der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von
mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der
Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem
Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein
bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail Adresse ) einzuladen. Die
Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail
einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außer ordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung
gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied
hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im
Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
6a.Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren haben nur das Recht, bei der
Generalversammlung anwesend zu sein, besitzen jedoch weder das aktive noch
das passive Wahlrecht.
7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in
der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse,
mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll,
bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen
Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen
Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, so
führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§10: Aufgaben der Generalversammlung
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b) Beschlußfassung über den Voranschlag;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für
ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des
Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden
Fragen.
§11: Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 11 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinen
zwei Stellvertretern, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und
seinem Stellvertreter, dem Sportlichen-Leiter, dem Jugendwart und ihren
Stellvertretern.
2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange
Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungs unfähig sein, hat jedes
ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung
eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre.
4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinen
Stellvertretern, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf
unabsehbare lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den
Vorstand einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind
auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied oder jedem Vorstandsmitglied, das die übrigen
Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die
Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt
(Abs.10).
9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen
Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
10.Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten
Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl
bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.
§12: Aufgaben den Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts
und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung);
2. Vorbereitung der Generalversammlung;
3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
5. Aufnahme und Ausschluß von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern;
6. Einhaltung der Anti-Doping-Bestimmungen laut § 22 des ÖTV.
§13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer
unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des
Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des
Schriftführers, in Geldangelegenheiten (=vermögenswerte Dispositionen) des
Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und
Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
3. Rechtgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw.
für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs.2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
4. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in
den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter
eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis
bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
5. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
6. Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des
Vorstandes.
7. Der Kassier ist für ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
8. Der sportliche- Leiter (Sportwart) führt den Meisterschaftsbetrieb, entscheidet über
Mannschaftsaufstellungen im Einvernehmen mit den Mannschaftsführern, sowie
sonstiger sportlicher Aktivitäten z.B. die Kontrolle der Ranglistenführung u.s.w.
9. Jugendwart
Der Jugendwart hat alle Aufgaben, die mit der organisatorischen Jugendführung
zusammenhängen, zu übernehmen.
10.Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers,
des Kassiers, des Sportlichen-Leiters und des Jugendwarts ihre Stellvertreter.
§14: Rechnungsprüfer
1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren
gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand
der Prüfung ist.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung
der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der
Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die
Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs.8 bis 10 sinngemäß.
§15: Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
„Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein
Schiedsgericht nach den §§577 ZPO.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als
Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand
binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen
seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch
den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum
Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter
den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem
Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen
Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.
§16: Freiwillige Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und
nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist –
über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu
berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der
Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen
soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche
oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.