Tennisclub  Groß-Enzersdorf am Mariensee

2301 Groß-Enzersdorf am Mariensee

Tel.: 02249-7160

E-mail:   tennis.ge@aon.at

Internet: www.tennis-grossenzersdorf.at

ZVR-Zahl: 153458177

 

 

 

 

 

 


Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002

 

§1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „Tennisclub  Groß-Enzersdorf am Mariensee“.

 

Er hat seinen Sitz und erstreckt seine Tätigkeit in 2301 Groß-Enzersdorf  am Mariensee Parz.748

in Niederösterreich.

Die Errichtung eines Zweigvereins ist nicht beabsichtigt.

 

§2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

1. Förderung, Pflege und Ausbreitung des Tennissportes unter Ausschluß aller 

    politischen Tendenzen.

2. Die Pflege und Veranstaltung geselliger Zusammenkünfte und Unterhaltungen, 

    sowie die  Ausrichtung von Tennisturnieren.

3. Die Unterstützung von Jugendlichen im Allgemeinen, sowie finanzielle 

    Unterstützung von  sozial schwachen Jugendlichen im Speziellem, um auch dieser 

    Gruppe den Tennissport zu ermöglichen.

 

§3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1.Ideelle Mittel

   a) Durch gesellige Zusammenkünfte, sowie interne Turniere (z.B. Juxturniere)

   b) Durch Artikel in den lokalen Printmedien über die Vereinsaktivitäten.

2.Materielle Mittel

   a) Durch Mitgliedsbeiträge

   b) Durch das Reinerträgnis der vom Verein zu veranstaltenden Turnieren, sowie 

       geselligen Veranstaltungen und Zusammenkünften.

c)      Durch Sachspenden wie z.B. Pokale ud.gl.

 

§4: Arten der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und                   

    Ehrenmitglieder

2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen

    Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch     

    Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.

    Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den    

    Verein ernannt wurden.

 

§5: Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle physische Personen, juristische Personen und     

    rechtsfähige  Personengesellschaften werden.                                             

2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern   

    entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme  kann ohne Angabe von Gründen          

    verweigert werden.

3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen   

    und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Falle eines bereits   

    bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung   

   des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereines    

    bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher 

    Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die

    Generalversammlung.

 

§6: Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen

    Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen

    Austritt und durch Ausschluß.

2. Der Austritt kann nur zum 1.März erfolgen.

    Er muß dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich  mitgeteilt werden.    

    Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. 

    Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

3. Der Vorstand kann  ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger 

    schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen  Nachfrist länger als  

    sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die 

    Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon 

    unberührt.

4. Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein kann  vom Vorstand auch wegen 

    grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen  unehrenhaften 

    Verhaltens verfügt werden.

5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten 

    Gründen von der Generalversammlung  über Antrag des Vorstands beschlossen 

    werden.

 

§7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen 

    und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der 

    Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den

    ordentlichen  und den Ehrenmitgliedern zu.

2. Die  Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu 

    fördern und alles zu unterlassen, wodurch das  Ansehen und der Zweck des

    Vereins Abbruch erleiden  könnte.

3. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu 

    beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen 

    Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der 

    Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§8: Vereinsorgane

Organe des  Vereins sind die Generalversammlung (§§9 und 10) der Vorstand

(§§11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§15).

 

§9: Generalversammlung

1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinnes des 

    Vereinsgesetzes 2002.  Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei 

    Jahre statt.

2. Eine außerordentlichen Generalversammlung findet auf Beschluß des Vorstands,  

    der ordentlichen  Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von 

    mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf  Verlangen  der 

    Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den  außerordentlichen       

    Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem

    Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied  dem Verein

    bekanntgegebene  Fax-Nummer oder E-Mail  Adresse ) einzuladen. Die

    Anberaumung der Generalversammlung hat  unter Angabe  der Tagesordnung zu

    erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

4. Anträge zur Generalversammlung  sind mindestens drei  Tage vor dem Termin der

    Generalversammlung  beim Vorstand schriftlich, mittels  Telefax oder per E-Mail

     einzureichen.

5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag  auf Einberufung

    einer außer ordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung 

    gefasst werden.

6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. 

    Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen  und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied     

    hat eine Stimme. Die Übertragung  des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im 

    Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

6a.Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren haben nur das Recht,  bei der     

     Generalversammlung anwesend zu sein, besitzen jedoch weder das aktive noch  

     das passive Wahlrecht.

7. Die Generalversammlung  ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen     

    beschlussfähig.

8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen  in der Generalversammlung erfolgen in  

    der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, 

    mit denen das Statut  des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll,

    bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen  

    Stimmen.

9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen    

    Verhinderung einer seiner Stellvertreter.  Wenn auch diese verhindert sind, so   

    führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§10: Aufgaben der Generalversammlung

a) Entgegennahme und Genehmigung  des Rechenschaftsberichts und des      

    Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

b) Beschlußfassung über den Voranschlag;

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e) Entlastung des Vorstands;

 f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr  und  der Mitgliedsbeiträge für   

    ordentliche und außerordentliche  Mitglieder;

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h) Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des  

    Vereins;

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden  

   Fragen.

 

§11: Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus  11 Mitgliedern, und zwar aus dem  Obmann und seinen      

    zwei Stellvertretern, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und

    seinem Stellvertreter, dem  Sportlichen-Leiter, dem Jugendwart und  ihren

    Stellvertretern.

2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei

    Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes

    wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die  nachträgliche Genehmigung in der

    nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne

    Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange

    Zeit  aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine

    außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands

    einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungs unfähig sein, hat jedes

    ordentliche  Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung   

    eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine

    außerordentliche Generalversammlung  einzuberufen hat.

3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre.

4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinen    

    Stellvertretern, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf   

    unabsehbare lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den  

    Vorstand einberufen.

5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und   

    mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei    

    Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind     

    auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden   

    Vorstandsmitglied oder jedem Vorstandsmitglied, das die übrigen   

    Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die    

    Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9)  und Rücktritt    

    (Abs.10).

9.  Die Generalversammlung kann  jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne   

     seiner Mitglieder entheben.  Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen   

     Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

10.Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die     

     Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten   

     Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl  

     bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§12: Aufgaben den Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des

Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem

anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere

folgende Angelegenheiten:

1. Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts    

    und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung);

2. Vorbereitung der Generalversammlung;

3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;

4. Verwaltung des Vereinsvermögens;

5. Aufnahme und Ausschluß von ordentlichen und außerordentlichen   

    Vereinsmitgliedern;

6. Einhaltung der Anti-Doping-Bestimmungen laut § 22 des ÖTV.

 

§13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer        

    unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

2. Der Obmann  vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des      

    Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit  der Unterschriften des Obmanns und des 

    Schriftführers, in Geldangelegenheiten (=vermögenswerte Dispositionen) des   

    Obmanns und des Kassiers.  Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und 

    Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

3. Rechtgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw.    

    für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs.2  genannten   

    Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

4. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in     

    den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter   

    eigener Verantwortung  selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis  

    bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige

    Vereinsorgan.

5. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung  und im Vorstand.

6. Der  Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des       

    Vorstandes.

7. Der Kassier ist für ordnungsgemäße Geldgebarung des  Vereins verantwortlich.

8. Der sportliche- Leiter (Sportwart) führt den Meisterschaftsbetrieb, entscheidet über    

    Mannschaftsaufstellungen im Einvernehmen mit den Mannschaftsführern, sowie 

    sonstiger sportlicher Aktivitäten z.B. die Kontrolle der Ranglistenführung u.s.w.

9. Jugendwart

    Der Jugendwart  hat alle Aufgaben, die mit der organisatorischen Jugendführung  

    zusammenhängen, zu übernehmen.

10.Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers,   

     des Kassiers, des Sportlichen-Leiters und des  Jugendwarts  ihre Stellvertreter.

 

§14: Rechnungsprüfer

1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von        

    zwei Jahren

    gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit   

    Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand 

    der Prüfung ist.

2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung  

    der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der

    Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

3. Rechtsgeschäfte zwischen  Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der

    Genehmigung durch  die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die 

    Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs.8 bis 10 sinngemäß.

 

§15: Schiedsgericht

1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten            

    ist das vereinsinterne Schiedsgericht  berufen. Es ist eine 

    „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein    

    Schiedsgericht nach den §§577 ZPO.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.   

    Es wird derart gebildet, dass ein  Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als 

    Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand 

    binnen sieben Tagen macht der  andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen

    seinerseits ein Mitglied des  Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch 

    den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten

    Schiedsrichter binnen weiterer  14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum 

    Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit  entscheidet unter

   den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem

   Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit  

   Gegenstand der Streitigkeit ist.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen

    Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es 

    entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind 

    vereinsintern  endgültig.

 

§16: Freiwillige Auflösung des Vereins

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und    

    nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen

    werden.

2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist –

    über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu

    berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der

    Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.  Dieses Vermögen

    soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen,  die gleiche 

    oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.